Ökologische Rechtsordnung Teil 1

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von Till Steffen

Aus Eimsbüttel, für Eimsbüttel in den Bundestag

Wer kennt es nicht? Ein elektronisches Gerät geht kaputt und man muss feststellen, dass die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungsfrist zufällig seit ein paar Wochen abgelaufen ist. Das ist nicht nur super ärgerlich sondern leider auch nicht immer ein Zufall. Die geplante Obsoleszenz beschreibt das Vorgehen der Industrie die Langlebigkeit ihrer Produkte primär am Zeitrahmen der Gewährleistungsrechte auszurichten. Das erscheint erstmal ziemlich skrupellos, macht aber Sinn für Unternehmen in einem Wirtschaftssystem in dem sie vor allem auf die Gewinnmaximierung schauen. Nun kann der Gesetzgeber die Industrie allerdings auch regulieren, um insbesondere nichtwirtschaftliche Ziele stärker in die Unternehmenspraxis miteinzubeziehen.

Nach § 438 Abs. 1 S. 3 BGB beträgt die Mängelgewährleistung grundsätzlich zwei Jahre. Das führt dazu, dass die Industrie leider viel zu häufig kurzlebige Produkte herstellt, obwohl dies auch anders ginge. Verlierer ist das vor allem die Umwelt.

Eine Verlängerung der entsprechenden Gewährleistungsrechte ist daher ein sinnvoller Schritt zu einer größeren ökologischem Bewusstsein in der Produktion und bei den Verbraucher*innen. Zusammen mit dem „Recht auf Reparatur“, dass vom Europäischen Parlament ins Spiel gebracht wurde wird so das Recht grüner gemacht. Weiter so!

Das Video hierzu könnt ihr auf Youtube sehen:

https://youtu.be/zJ4KmaqvBeY

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